Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,61001
OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18 (https://dejure.org/2018,61001)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.09.2018 - 1 U 29/18 (https://dejure.org/2018,61001)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. September 2018 - 1 U 29/18 (https://dejure.org/2018,61001)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,61001) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage wegen Vertragsstrafe erhoben: Kein Vorbehalt bei Abnahme erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anhängige Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe: Bei Abnahme kein Vorbehalt notwendig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Schutz vor selbst gestellter Vertragsstrafenklausel! (IBR 2019, 665)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.05.1974 - V ZR 193/72

    Vertragsstrafe: Vorbehalt

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18
    Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

    Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe nicht bei der Abnahme vorbehalten, wenn er wegen seines Vertragsstrafenanspruchs bereits Klage erhoben hat und der Prozess zum Zeitpunkt der Abnahme noch andauert (Anschluss an BGH, NJW 1974, 1324).

    Denn die Klage stellt ein zum Ausdruck gebrachtes Strafverlangen dar, dass einem Vorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1974, V ZR 193/72, BGHZ 62, 328; BGH, Urteil vom 4. November 1982, VII ZR 11/82).

  • BGH, 04.11.1982 - VII ZR 11/82

    Abnahme: Anfechtung; Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.09.2018 - 1 U 29/18
    Denn die Klage stellt ein zum Ausdruck gebrachtes Strafverlangen dar, dass einem Vorbehalt gem. § 341 Abs. 3 BGB gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1974, V ZR 193/72, BGHZ 62, 328; BGH, Urteil vom 4. November 1982, VII ZR 11/82).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht